Wo darf ich mit der Drohne fliegen? Verbotszonen in Deutschland
Auch mit Registrierung und Führerschein dürfen Sie nicht überall fliegen. In Deutschland legt die Luftverkehrs-Ordnung sogenannte geografische Gebiete fest, in denen das Fliegen verboten oder nur mit Zustimmung erlaubt ist (§ 21h LuftVO). Hier die wichtigsten.
Erst nachsehen, dann fliegen
Alle Gebiete zeigt die dipul-Karte (Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt des Bundes). Schauen Sie dort vor jedem Flug nach, besonders an einem neuen Ort.
Die Gebiete im Überblick
| Gebiet | Abstand | Erlaubt nur … |
|---|---|---|
| Flughäfen | 1 km seitlich, dazu je 5 km entlang der verlängerten Startbahn | nicht in der offenen Kategorie |
| Andere Flugplätze | 1,5 km | mit Zustimmung der Luftaufsicht, der Flugleitung oder des Betreibers |
| Kontrollzonen von Flughäfen | siehe dipul-Karte | mit Freigabe der Flugsicherung (dazu unten mehr) |
| Wohngrundstücke | kein Überflug | mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten; Ausnahmen siehe unten |
| Autobahnen und Bundesstraßen, Bundeswasserstraßen, Bahnanlagen | 100 m | mit ausdrücklicher Zustimmung, oder wenn Ihr seitlicher Abstand stets größer als 10 m und größer als Ihre Flughöhe ist; Wasserstraßen außerdem in mindestens 100 m Höhe auf kürzestem Weg queren, ohne Schiffe zu überfliegen |
| Naturschutzgebiete, Nationalparks, Natura-2000-Gebiete | kein Überflug | für Hobbyflüge praktisch nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde |
| Krankenhäuser | 100 m | mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreibers |
| Industrieanlagen, Kraftwerke und Anlagen der Energieversorgung, Gefängnisse, militärische Anlagen | 100 m | mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreibers oder der zuständigen Stelle |
| Verfassungsorgane, oberste und obere Bundes- und Landesbehörden, Botschaften und Konsulate, internationale Organisationen, Polizei und andere Sicherheitsbehörden | 100 m | mit ausdrücklicher Zustimmung der Stelle |
| Unfall- und Einsatzorte | 100 m | mit Zustimmung der Einsatzleitung |
| Freibäder, Badestrände | kein Überflug während der Bade- und Öffnungszeiten | außerhalb dieser Zeiten |
Wohngrundstücke: Achtung bei Mini-Drohnen
Über fremde Wohngrundstücke dürfen Sie nur fliegen, wenn eine dieser Bedingungen erfüllt ist:
- Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte hat ausdrücklich zugestimmt.
- Die Drohne wiegt höchstens 250 g und kann weder Bilder noch Töne aufzeichnen oder übertragen, auch keine Funksignale Dritter.
- Eine eng begrenzte Ausnahme ab 100 m Höhe: nur wenn der Überflug für einen berechtigten Zweck nötig ist, es keinen Weg über öffentliche Flächen gibt und die Zustimmung nicht zumutbar einzuholen ist, mit weiteren Auflagen. Für Hobbyflüge passt sie praktisch nie.
Häufiger Irrtum: Eine Mini-Drohne unter 250 g mit Kamera darf nicht einfach über Nachbars Garten fliegen. Die Ausnahme gilt nur für Drohnen ohne Kamera, ohne Mikrofon und ohne Möglichkeit, Funksignale Dritter aufzuzeichnen. Fragen Sie im Zweifel einfach die Nachbarn.
Menschenansammlungen
Über Menschenansammlungen darf in der offenen Kategorie keine Drohne fliegen, auch keine kleine. Gemeint sind Gruppen, die so dicht stehen, dass die Menschen nicht ausweichen können, etwa auf Konzerten, Festen oder Demonstrationen. Das regelt das EU-Recht (Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, Artikel 4).
Neu seit August 2026: Kontrollzonen
Seit dem 6. August 2026 gelten neue Regeln für die Kontrollzonen der großen deutschen Flughäfen, zum Beispiel Berlin, Frankfurt, München und Hamburg. Die Kontrollzone ist in vier Bereiche eingeteilt. Im innersten Bereich direkt am Flughafen brauchen Sie immer eine Einzelfreigabe; zudem ist dort nur die spezielle Kategorie zulässig, für normale Hobbyflüge ist er also tabu. In den äußeren Bereichen sind niedrige Flüge allgemein freigegeben, je nach Bereich nur bis etwa 25 m oder 45 m Höhe; weiter außen etwas höher. Dazu kommen Auflagen, etwa eine Bodensicht von mindestens 800 m. Die Bereiche zeigt die dipul-Karte; verbindlich ist die Bekanntmachung der Deutschen Flugsicherung (NfL 2026-1-3960).
Ausnahmen beantragen
In begründeten Fällen kann die Luftfahrtbehörde Ihres Bundeslandes Ausnahmen erlauben, auch mit Auflagen (§ 21i LuftVO). Zustimmungen von Eigentümern oder Betreibern müssen ausdrücklich erteilt sein; bloßes Dulden reicht nicht. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, es hilft aber, die Zustimmung nachweisen zu können.
Stand: Oktober 2026. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich sind § 21h LuftVO, die Verordnungen der EU und die Angaben der Behörden.